Satzung der Schützengesellschaft Leiterberg e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Schützengesellschaft Leiterberg e. V.“ und hat seinen Sitz in Betzigau.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e. V. und erkennt dessen Satzung an.
Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft von September bis August des Folgejahres.
§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. Gesuche um Aufnahme sind mündlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a. Durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht bis 30 Tage zum Ende eines Kalenderjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende und folgende Jahr voll zu entrichten.
b. Durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleistung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsmäßigen Schießbetriebes sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.
§ 7 Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe auf Vorschlag des Vereinsausschusses von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 8 Verwendung der Vereinsmittel
Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9 Organe des Vereins, Vereinsleitung
Die Organe des Vereins sind:
a. Das Schützenmeisteramt, ist gleich Vereinsausschuss
b. Die Mitgliederversammlung
Zu a.: Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister, 1 Kassier, 1 Schriftführer, und 1 Sportleiter. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters.
Zu b.: Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder, durch Veröffentlichung im gemeindlichen Mitteilungsblatt oder durch Aushang an der öffentlichen Anschlagtafel, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen.
Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.
Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
- Entgegennahme der Berichte
a. Des Schriftführers über das abgelaufene Geschäftsjahr;
b. Des Kassiers über die Jahresabrechnung;
c. Der Rechnungsprüfer - Entlastung des Schützenmeisteramtes
- Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes
- Satzungsänderung
- Verschiedenes
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine 3/4 – Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.
§ 10 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Betzigau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, hier für gleiche sportliche Zwecke, zu verwenden hat.
Die Satzung vom 23.09.2016 ersetzt die bisherige Satzung vom 04.10.1985 und gilt mit Mitgliederversammlungsbeschluss ab sofort.
Betzigau, den 23.09.2016
Gezeichnet: 1.Schützenmeister Martin Hummel